Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beschäftigtenschutzgesetz NRW

BSchG NRW

§ 5 Löschung der Daten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die nach diesem Gesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten von gefährdenden Personen sind spätestens fünf Jahre nach Speicherung im Melde- und Auskunftsregister zu löschen. Die Daten zu einem ausgesprochenen Hausverbot, das abgelaufen, von der aussprechenden Stelle zurückgenommen oder gerichtlich rechtskräftig aufgehoben worden ist, sind unverzüglich zu löschen. Im Falle des Verdachts der Begehung einer Straftat werden die Daten unverzüglich gelöscht, wenn die verarbeitende Stelle von einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Absatz 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, einem Nichteröffnungsbeschluss durch das zuständige Gericht gemäß § 204 der Strafprozeßordnung oder einem rechtskräftigen freisprechenden Urteil im Sinne von § 267 Absatz 5 der Strafprozeßordnung Kenntnis erlangt.

§ 4 § 6